Arten des Eigentums nach WEG

  1. Gemeinschaftliches Eigentum

  2. Sondereigentum

    2.1 Wohnungseigentum

    2.2 Teileigentum

  3. Gegenstand des Sondereigentums

Das WEG unterscheidet das Gemeinschaftseigentum vom Sondereigentum

1. Gemeinschaftliches Eigentum

Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes sind das Grundstück sowie Teile, Anlagen oder Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen (§ 1 Abs.5 WEG). Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen oder Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn Sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden (§ 5 Abs. 2 WEG).

2. Sondereigentum

Es gibt zwei Arten des Sondereigentums

2.1 Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer abgeschlossenen Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG).

2.2 Teileigentum

Teileigentum ist das Sondereigentum an abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG).

3. Gegenstand des Sondereigentums

Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 WEG bestimmten Räume sowie die zu diesen Räume gehörenden Bestandteile des Gebäudes die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Eigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird (§ 5 Abs. 1 WEG). Aus der Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 1 WEG über Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums ergibt sich, daß Sondereigentum in den beiden Ausgestaltungsformen des Wohnungseigentums wie des Teileigentums immer Raumeigentum ist.

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