Betreten des Sondereigentums

 

Soweit zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich, muss jeder Eigentümer das Betreten und Benutzen der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile gestatten. Ihn trifft jedoch keine Verpflichtung hierzu erforderliche Arbeiten mit erheblichen Zeitaufwand auf seine Kosten vorzunehmen. Der Eigentümer kann im Einzelfall dazu verpflichtet sein, das Betreten seiner Wohnung bzw. seines Teileigentums zur Sanierung von Gemeinschaftseigentum zu gestatten, um der Gemeinschaft Kosten zu ersparen (zum Beispiel für die Aufstellung eines Gerüstes siehe BayObLG 2Z BR 66/95 - WE 1995, 152 = WuM 1995, 728, DRspr I (152) 258 b-e).

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