Duldungspflicht

 

Die gesetzlichen Regelungen des Nachbarschaftsrechts legen dem Grundstückseigentümer die Pflicht auf, bestimmte Beeinträchtigungen seines Eigentums zu dulden. Der Duldungspflicht unterliegen insofern:

  • unwesentliche Beeinträchtigungen der Benutzung des Grundstücks durch unwägbare Stoffe, z.B. von Geräuschen, Gerüchen usw. von einem Grundstück auf das andere (§906 Abs. 1 BGB)

  • eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks

  • der Überhang von Zweigen und Wurzeln (siehe den Beitrag "Bäume", §910 BGB)

  • der Überfall von Früchten (§911 BGB)

  • ein Überbau (§912 BGB)

  • ein Notweg (§917 BGB)

  • Regelung der Grenzverhältnisse und Grenzeinrichtungen an einem Grundstück (§§919 – 923 BGB)

  • die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung für Anlieger von Grundstücken an öffentlichen Straßen gemäß den Landesstraßengesetzen (z.B. §32 Abs. 2 StrWG NRW)

Daneben kann sich eine Duldungspflicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergeben.

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