ist von dem Grundstückseigentümer zu leisten. Sie wird von Städten und Gemeinden als Realsteuer auf das Eigentum an Grundstücken und
Gebäuden erhoben. Die Höhe ist von dem Einheitswert und dem Hebesatz abhängig. Den Einheitswert setzt das Finanzamt fest. Der Hebesatz ist regional unterschiedlich.
Die Grundsteuer ist bei Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks als Werbungskosten absetzbar. Im Gewerbebetrieb kann die Grundsteuer als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht
werden.
Im Mietverhältnis gehört die Grundsteuer zu den umlagefähigen Nebenkosten nach Anlage 3 zu § 27 der II. BV.