Die Verteilung der Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, für bauliche
Veränderungen und für Modernisierungsmaßnahmen erfolgt nach der gesetzlichen Regelung gemäß § 16 Abs. 2 WEG nach Miteigentumsanteilen, sofern keine abweichende Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2
WEG getroffen wurde. Nach der seit dem 01.07.2007 geltenden neuen Regelung können die Wohnungseigentümer bei diesen Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 4 WEG jedoch im Einzelfall über eine von § 16 Abs. 2 WEG
abweichende Kostenverteilung mit Mehrheit beschließen.
Für diese von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostenverteilung bedarf es jedoch einer Beschlussmehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer (nach Köpfen) und der
Mehrheit von mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile. Der abweichende Maßstab muss dem Gebrauch oder der Möglichkeit des Gebrauchs Rechnung tragen. Eine Kostenbefreiung derjenigen
Wohnungseigentümer, die einem Beschluss über die abweichende Kostenverteilung nicht zugestimmt haben, ist gemäß § 16 Abs. 6 Satz 2 WEG ausdrücklich ausgeschlossen.