Mehrheitsbeschluss

 

Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer im Rahmen der ihnen durch Gesetz oder Vereinbarung übertragenen Be­schluss­kompetenz entscheiden können, werden gemäß § 23 Abs. 1 WEG durch Beschlussfassung in der gemäß § 25 Abs. 3 WEG beschlussfähigen Wohnungseigentümerversammlung geordnet.
Handelt es sich dabei um Angelegenheiten einer ordnungs­ge­mäßen Verwaltung, entscheiden die Wohnungseigentümer ge­mäß § 21 Abs. 3 WEG durch Stimmenmehrheit. Als Stimmen­mehrheit gilt dabei das Verhältnis der Ja-Stimmen zu den Nein-Stimmen, wobei es für das Zustandekommen eines Beschlusses ausschließlich darauf ankommt, dass mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Stimmenthaltungen werden bei der Fest­stellung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksichtigt, so­fern nicht – was zulässig wäre – eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde (vergleiche dazu auch BGH, Az. V ZB 3/88, Be­schluss vom 08.12.1988). Bei Stimmengleichheit (gleiche Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen) ist ein Beschluss nicht zustande ge­kommen. Durch Vereinbarung kann auch geregelt werden, dass für be­stimmte Verwaltungsangelegenheiten ein qualifizierter Mehr­heits­beschluss erforderlich ist, beispielsweise eine Mehrheit von zwei Dritteln oder drei Vierteln der erschienenen und vertre­tungs­be­rech­tigten Eigentümer oder eine entsprechende Mehrheit bezo­gen auf alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungs­eigen­tümer.

Ein relativer Mehrheitsbeschluss – auch als Minderheits­be­schluss bezeichnet – liegt dann vor, wenn zu einer Beschluss­fas­sung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, die­se Mehrheit aber nicht erreicht wird. Ein solcher Fall liegt vor, wenn zu einem bestimmten Antrag über mehrere Alternativen, wie beispielsweise bei der Verwalterwahl, die erforderliche Mehr­heit von mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen für keine der Alternativen erreicht wird. Wird allerdings ein relativer Mehr­heits­beschluss nicht angefochten, ist auch dieser Beschluss wirk­sam.

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