Miteigentumsanteile

 

sind Eigentumsbruchteile am Grundstück und Haus, welche mit einer Teilungserklärung gebildet und festgelegt werden. Gemäß § 16 Absatz 1 WEG gebührt dem jeweiligen Wohnungseigentümer die Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend seiner Anteile. Gemäß § 16 Absatz 2 WEG sind die Miteigentumsanteile die Grundlage der Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums sowie der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums.

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