Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen

 

Nichtig ist ein Beschluss, wenn er gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann (§ 23 Absatz 4 Satz 1 WEG). Typische Fälle nichtiger Beschlüsse sind z. B.: Begründung oder Beschränkung von Sondernutzungsrechten, Begründung der Erwerberhaftung für Beitragsrückstände des Veräußerers usw.

Ein nichtiger Beschluss entfaltet von vornherein keine Rechtswirkung. Seine Nichtigkeit kann jederzeit (auch lange nach dem Beschluss) geltend gemacht werden.

Beschlüsse, die zwar nicht nichtig sind, aber trotzdem möglicherweise widerrechtlich gefasst wurden, sind nach ihrer Verkündung lediglich anfechtbar (§ 23 Absatz 4 Satz 2 WEG). Sie gelten, auch wenn sie fehlerhaft sind, allerdings solange, bis ein rechtskräftiges (!) Urteil ihre Ungültigkeit feststellt. Von großer Bedeutung ist, dass die Anfechtung nur innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung durch eine gerichtliche Klage geltend gemacht werden kann (§ 46 Absatz 2, Satz 2 WEG). Wird diese Frist versäumt, wird auch ein eigentlich rechtswidriger Beschluss bestandskräftig, wenn er nicht nichtig ist (vergleiche Zitterbeschluss).

Wenn eine gegen einen Beschluss gerichtete Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen wurde, kann auch eine denkbare Nichtigkeit des Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden (§ 48 Absatz 4 WEG).

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