Qualifizierter Mehrheitsbeschluss

 

Die Wohnungseigentümer entscheiden über Angelegenheiten der Ver­wal­tung des ge­mein­schaft­li­chen Ei­gen­tums in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ver­samm­lung durch Be­schluss. In An­ge­le­gen­hei­ten der or­dnungs­ge­mä­ßen Ver­wal­tung und des ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­brauchs reicht dazu die ein­fa­che Mehr­heit der in der bes­chluss­fä­hi­gen Ver­samm­lung an­we­sen­den und ver­tre­tenen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer. Et­was an­de­res gilt dann, wenn nach dem Ge­setz oder nach einer Ver­ein­ba­rung an­de­re Mehr­hei­ten er­for­der­lich sind.
So ist beispielsweise gemäß § 16 Abs. 4 WEG für eine von § 16 Abs. 2 WEG ab­wei­chen­de Kos­ten­ver­tei­lung bei In­stand­hal­tungs- und In­stand­set­zungs­maß­nah­men sowie bei bau­li­chen Ver­än­de­run­gen und Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men eine quali­fi­zier­te Mehr­heit, und zwar eine dop­pelt qua­li­fi­zier­te Mehr­heit er­for­der­lich. Das be­deu­tet, dass in diesem Fall eine Drei­vier­tel-Mehr­heit nach Köp­fen er­for­der­lich ist, die zu­sätz­lich mehr als die Hälf­te der Mit­eigen­tums­an­tei­le ver­tre­ten.
Ebenso kann durch Vereinbarung geregelt werden, dass bauliche Veränderungen grund­sätz­lich mit einer Zwei­drit­tel-Mehr­heit be­schlos­sen werden können.

 

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