Im Regelfall beschließen die Wohnungseigentümer über Verwaltungsangelegenheiten in der
Wohnungseigentümer-Versammlung durch mehrheitliche Beschlussfassung. Das Gesetz räumt ihnen jedoch gemäß § 23 Abs. 3 WEG auch das Recht ein, ihre Angelegenheiten außerhalb der Versammlung zu
regeln. Insoweit ist auch ohne Versammlung ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss durch eigenhändige Unterschrift schriftlich
erklären, wobei auch telegrafische Zustimmung oder Telefax für ausreichend gehalten wird. Dieses allstimmige Zustimmungserfordernis gilt auch für die Angelegenheiten, für die
in der Versammlung ein Mehrheitsbeschluss ausgereicht hätte.
Erst wenn die letzte Zustimmungserklärung vorliegt, kann der Verwalter das Zustandekommen des Beschlusses durch Mitteilung an alle Wohnungseigentümer verkünden.
Mit der Mitteilung des Verwalters beziehungsweise dem Zugang der Mitteilung bei den Wohnungseigentümern beginnt die einmonatige Frist der Beschlussanfechtung. Die Tatsache, dass
alle Eigentümer schriftlich zugestimmt haben, hindert allerdings keinen Eigentümer daran, den schriftlich zustande gekommenen Beschluss anzufechten.
Schriftliche Beschlüsse sind in die gemäß § 24 Abs. 7 WEG zu führende Beschlusssammlung aufzunehmen.