Schriftlicher Beschluss

 

Im Regelfall beschließen die Wohnungseigentümer über Ver­wal­tungsangelegenheiten in der Wohnungseigentümer-Ver­samm­lung durch mehrheitliche Beschlussfassung. Das Ge­setz räumt ihnen jed­och ge­mäß § 23 Abs. 3 WEG auch das Recht ein, ihre Angelegenheiten außerhalb der Ver­samm­lung zu re­geln. Inso­weit ist auch ohne Ver­samm­lung ein Be­schluss gültig, wenn alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ihre Zu­stim­mung zu die­sem Be­schluss durch eigen­hän­dige Unter­schrift schrift­lich erklä­ren, wobei auch teleg­ra­fi­sche Zu­stim­mung oder Tele­fax für aus­rei­chend ge­hal­ten wird. Dieses all­stim­mige Zu­stim­mungs­er­for­der­nis gilt auch für die An­ge­le­gen­hei­ten, für die in der Ver­samm­lung ein Mehr­heits­be­schluss aus­ge­reicht hätte.
Erst wenn die letzte Zustimmungserklärung vorliegt, kann der Verwalter das Zustandekommen des Beschlusses durch Mit­teilung an alle Wohnungseigentümer verkünden.
Mit der Mitteilung des Verwalters be­zie­hungs­wei­se dem Zu­gang der Mit­tei­lung bei den Woh­nungs­eigen­tü­mern be­ginnt die ein­mona­tige Frist der Be­schluss­an­fech­tung. Die Tat­sache, dass alle Eig­en­tü­mer schrift­lich zu­ge­stimmt haben, hin­dert aller­dings kei­nen Ei­gen­tü­mer daran, den schrift­lich zu­stande gekom­menen Be­schluss an­zu­fech­ten.
Schriftliche Beschlüsse sind in die gemäß § 24 Abs. 7 WEG zu füh­rende Be­schlusssammlung auf­zu­nehmen.

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