Vermietung (Wohnungseigentum)

 

Nach § 13 Abs. 1 WEG kann jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit seiner Wohnung nach Belieben verfahren, sie insbesondere auch vermieten. Zwar kann nach herrschender Meinung ein generelles Vermietungsverbot nicht vereinbart werden, wohl aber sind Vereinbarungen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG zulässig, wonach die Vermietung von der Zustimmung des Verwalters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft abhängig ist. Allerdings darf die Zustimmung zur Vermietung nur aus wichtigem Grund verweigert werden.
Zulässig im Rahmen der Wohnnutzung ist auch eine Vermietung der Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste, wenn nicht ausdrücklich eine Regelung in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung oder eine später getroffene Vereinbarung entgegensteht (BGH, Urteil vom 15.1.2010, Az. V ZR 72/09, DWE 2010, 54). Durch mehrheitliche Beschlussfassung kann eine entsprechende Verbotsregelung nicht getroffen werden.

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