Vertretung (Wohnungseigentümerversammlung)

 

Jeder Wohnungseigentümer kann sich im Falle der persönlichen Verhinderung wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Grün­den in der Wohnungseigentümerversammlung durch jede belie­bige Person, also durch Familienmitglieder, Anwälte, Steuer­bera­ter oder – im Falle der Vermietung – auch durch seinen Mieter ver­treten lassen.
Außerhalb der Vertretung bei Nichtteilnahme dürfen jedoch ande­re außenstehende Personen wegen der Nicht-Öffentlichkeit an den Versammlungen der Wohnungseigentümer nicht teilnehmen, auch nicht als Berater. Ausnahmen gelten nur in solchen Fällen, wo ein Wohnungseigentümer aus gesundheitlichen oder anderen körperlichen Gründen auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
Das grundsätzlich uneingeschränkte Vertretungsrecht kann durch Vereinbarungen in der Teilungserklärung oder der Gemein­schafts­ordnung auf bestimmte Personenkreise beschränkt wer­den, so im Regelfall auf Ehepartner, Miteigentümer oder auf den Verwalter. Auch im Falle solcher Beschränkungen werden jedoch nach neuerer Rechtsauffassung auch die Partner aus eheähn­li­chen, auf Dauer angelegten Lebensverhältnissen als vertretungs­be­rechtigt angesehen.
Sind Vertretungsbeschränkungen vereinbart, braucht die An­we­sen­heit von Nicht-Wohnungseigentümern in der Versammlung nicht geduldet zu werden. Davon sind auch die Käufer von Ei­gentumswohnungen betroffen. Sie sind erst nach ihrer Eintra­gung in das Grundbuch berechtigt, an der Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen, selbst wenn der Verkäufer sie im Kauf­vertrag zur Vertretung bevollmächtigt haben sollte.

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