Die Wohnungseigentümer entscheiden über sämtliche Angelegenheiten der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums gemäß §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG durch Beschluss in der Wohnungseigentümerversammlung, sofern nicht durch Gesetz oder Vereinbarung eine andere Regelung getroffen ist.
Treffen die Wohnungseigentümer eine Regelung über eine nach dem Gesetz durch Beschlussfassung zu regelnde Angelegenheit nicht, kann gemäß § 21 Abs. 8 WEG an Stelle der Wohnungseigentümer das Gericht
in einem Rechtsstreit nach § 43 WEG nach billigem Ermessen eine entsprechende Entscheidung treffen. Kommt also beispielsweise ein Beschluss über eine Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 3
oder Abs. 4 WEG nicht zustande, kann ein Antrag auf Ersetzung der Beschlussfassung durch gerichtliche Entscheidung gestellt werden. Eine solche gerichtliche Entscheidung nach § 21 Abs. 8 WEG kann
jedoch erst dann verlangt werden, wenn sich vorher die Wohnungseigentümerversammlung mit dem entsprechenden Änderungsantrag befasst hat.
Die Vorbefassung der Wohnungseigentümerversammlung mit einem Antrag, der auf die Mitwirkung der Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung über eine
Angelegenheit der ordnungsgemäßen Verwaltung gerichtet ist, ist insoweit Voraussetzung für eine Gestaltungsklage gemäß § 21 Abs. 8 WEG zur gerichtlichen Durchsetzung des Antrags, beispielsweise auf
Änderung der Kostenverteilung (BGH, 15.1.2010, Az. V ZR 114/09, DWE 2010, 16 = NZM 2010, 205). Geht es allerdings gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG um eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder um die
Anpassung einer Vereinbarung, fehlt den Wohnungseigentümern für eine solche Regelung die Beschlusskompetenz. Wird in diesen Fällen die Zustimmung der Wohnungseigentümer durch eine Leistungsklage im
Verfahren nach § 43 WEG angestrebt, bedarf es nicht der vorherigen Befassung der Wohnungseigentümerversammlung mit einem solchen Antrag.