Auf der Grundlage einer Teilungserklärung oder eines Teilungsvertrages nach dem WEG legt
das Grundbuchamt von Amts wegen so genannte Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher an, die in Aufbau und Inhalt im Wesentlichen dem herkömmlichen Grundbuch entsprechen.
Es enthält auf dem Deckblatt den zusätzlichen Hinweis "Wohnungsgrundbuch"
(bei Nichtwohnräumen "Teileigentumsgrundbuch"). Im Bestandsverzeichnis wird jeweils
der Miteigentumsanteil an dem Grundstück eingetragen mit dem Vermerk: "verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. x bezeichneten Wohnung im 1. Obergeschoss. Für jeden Anteil
ist ein besonderes Grundbuchblatt angelegt (Blatt 345-355)".
Außerdem wird vermerkt, dass der hier eingetragene Miteigentumsanteil durch die zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt ist. Ebenfalls im
Bestandsverzeichnis werden etwaige Veräußerungsbeschränkungen (Zustimmungserfordernisse des Verwalters) eingetragen.
Die Abteilungen I, II und III entsprechen im Übrigen dem normalen Grundbuchaufbau.
Der Aufteilungsplan ist Bestandteil der Grundakte des Grundbuchs.