Wohnungs -und Teileigentumsgrundbuch

 

Auf der Grundlage einer Teilungserklärung oder eines Tei­lungs­ver­tra­ges nach dem WEG legt das Grundbuchamt von Amts wegen so genannte Wohnungs- und Teil­ei­gen­tums­grund­bü­cher an, die in Aufbau und Inhalt im Wesentlichen dem her­kömm­lichen Grundbuch entsprechen.
Es enthält auf dem Deckblatt den zusätzlichen Hinweis "Woh­nungs­grund­buch"

(bei Nicht­wohn­räu­men "Teil­eigen­tums­grund­buch"). Im Bestandsverzeichnis wird jeweils der Miteigentumsanteil an dem Grundstück eingetragen mit dem Vermerk: "verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. x bezeichneten Wohnung im 1. Ober­ge­schoss. Für jeden Anteil ist ein besonderes Grund­buch­blatt angelegt (Blatt 345-355)".
Außerdem wird vermerkt, dass der hier eingetragene Mit­eigen­tums­an­teil durch die zu den anderen Mit­eigen­tums­an­tei­len gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt ist. Ebenfalls im Bestandsverzeichnis werden etwaige Ver­äu­ßer­ungs­be­schrän­kungen (Zustimmungserfordernisse des Verwalters) eingetragen.
Die Abteilungen I, II und III entsprechen im Übrigen dem normalen Grundbuchaufbau.
Der Aufteilungsplan ist Bestandteil der Grundakte des Grundbuchs.

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