Nach den seit dem 01.07.2007 geltenden Bestimmungen ist über Streitigkeiten in
Wohnungseigentumssachen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zu entscheiden.
Die Änderungen betreffen zum einen den Wegfall der Amtsermittlungspflicht und zum anderen die neue Kostenregelung, wonach die im Verfahren Unterlegenen sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen
haben.
Für die Verwalter ist die neue Regelung des § 49 Abs. 2 WEG von besonderer Bedeutung, weil sie mit den gesamten Verfahrenskosten belastet werden können, wenn sie durch grob schuldhaftes Verhalten
Anlass zur Beschlussanfechtung gegeben haben.
Die Regelungsinhalte des § 43 WEG wurden im Wesentlichen übernommen. Zuständig bleibt weiterhin das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt. Damit bleibt die Nähe zum Gericht
erhalten, ein Anwaltszwang besteht auch weiterhin nicht.
Weiterhin ist ausdrücklich geregelt, dass sich Beschlussanfechtungen gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 46 Abs. 1 WEG).
An die Stelle des bisherigen drei- beziehungsweise vierstufigen Verfahrens ist das zwei- beziehungsweise dreistufige Verfahren getreten: Amtsgericht, Landgericht (Berufung) und Bundesgerichtshof
(Revision).