Wohnungseigentumsverfahren

 

Nach den seit dem 01.07.2007 geltenden Bestimmungen ist über Streitigkeiten in Wohnungseigentumssachen nach den Vor­schrif­ten der Zivil­prozessordnung zu entscheiden.
Die Änderungen betreffen zum einen den Wegfall der Amts­er­mittlungspflicht und zum anderen die neue Kostenregelung, wo­nach die im Verfahren Unterlegenen sämtliche Kosten des Ver­fahrens zu tragen haben.
Für die Verwalter ist die neue Regelung des § 49 Abs. 2 WEG von besonderer Bedeutung, weil sie mit den gesamten Ver­fah­rens­kosten belastet werden können, wenn sie durch grob schuld­haftes Verhalten Anlass zur Beschlussanfechtung gegeben haben.
Die Regelungsinhalte des § 43 WEG wurden im Wesentlichen über­nommen. Zuständig bleibt weiterhin das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage liegt. Damit bleibt die Nähe zum Gericht erhalten, ein Anwaltszwang besteht auch weiterhin nicht.
Weiterhin ist ausdrücklich geregelt, dass sich Beschlussanfech­tungen gegen die übrigen Wohnungseigentümer richten, nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 46 Abs. 1 WEG).
An die Stelle des bisherigen drei- beziehungsweise vierstufigen Verfahrens ist das zwei- beziehungsweise dreistufi­ge Verfahren getreten: Amtsgericht, Landgericht (Berufung) und Bundesge­richts­hof (Revision).

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