Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine be­son­de­re Personengemeinschaft, deren Mitglieder durch das Son­der­ei­gen­tum an einer Wohnung und das Miteigentum am ge­mein­schaft­lichen Eigentum miteinander in einer Bruchteilsgemeinschaft verbunden sind. Sie entsteht mit ihrer rechtlichen In­voll­zug­setzung, das heißt mit der Eintragung des ersten Erwerbers als Eigentümer in das Grund­buch neben dem bisherigen Allein­eigen­tü­mer, meis­tens der Bau­trä­ger. Eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ge­mein­schaft im recht­li­chen Sin­ne be­steht al­so erst dann, wenn min­des­tens zwei Ei­gen­tü­mer in das Grund­buch ein­ge­tra­gen sind. Mit­glie­der der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ge­mein­schaft sind so­mit alle im Grund­buch ein­ge­tra­ge­nen Ei­gen­tü­mer.
Von einer werdenden Wohnungseigentümer-Ge­mein­schaft spricht man dann, wenn der Bau­trä­ger noch als allei­ni­ger Ei­gen­tü­mer aller Woh­nun­gen im Grund­buch ein­ge­tra­gen ist, ein­zel­ne Woh­nun­gen aber be­reits ver­äu­ßert wor­den sind, Kauf­ver­trä­ge ab­ge­schlos­sen und Auf­las­sungs­vor­mer­kun­gen für die Er­wer­ber ein­ge­tra­gen sind.
Auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in vollem Umfang anwendbar.
Mit der Zu­er­ken­nung der Teil­rechts­fähig­keit ge­mäß § 10 Abs. 6 bis 8 WEG ist die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ge­mein­schaft in be­stimm­ten Be­rei­chen zum selbst­stän­dig han­deln­den Rechts­sub­jekt ge­wor­den. Das be­trifft ins­be­son­de­re das Han­deln im rechts­ge­schäft­li­chen Ver­kehr, und zwar die ge­sam­te Ver­wal­tung des ge­mein­schaft­li­chen Ei­gen­tums be­tref­fend.
Sie ist als "Verband" selbst­stän­di­ges recht­li­ches Sub­jekt und da­mit recht­lich selbst­stän­di­ger In­haber von Rech­ten und Pflich­ten, und zwar un­ab­hän­gig von der je­wei­li­gen Zu­sam­men­set­zung der Mi­tglie­der der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer-Ge­mein­schaft.

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