Wohnungseigentümerversammlung

 

Die Verwaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums steht allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu, wenn nicht das Ge­setz selbst oder entsprechende Vereinbarungen etwas anderes vorschreiben (§ 21 Abs. 1 WEG).
Ist für die Verwaltung keine Vereinbarung getroffen, entscheiden die Wohnungseigentümer über alle Angelegenheiten und Maß­nah­men der ordnungsgemäßen Verwaltung durch mehrheitliche Beschlussfassung (§ 21 Abs. 3 WEG).
Soll über Angelegenheiten entschieden werden, die über die ordnungsgemäße Verwaltung hinausgehen, wie beispielsweise über bauliche Veränderungen, von denen alle Eigentümer be­troffen sind, ist die Zustimmung aller im Grundbuch einge­tra­ge­nen Eigentümer erforderlich (ein- oder allstimmiger Beschluss). Die so zu treffenden Entscheidungen werden durch Beschluss­fassung in der Wohnungseigentümerversammlung geregelt (§ 23 Abs. 1 WEG). Auch außerhalb der Wohnungseigentümerversammlung können die Wohnungseigentümer die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums regeln, und zwar auf schriftlichem Wege. Dazu bedarf es jedoch ausnahmslos der Zustimmung aller Wohnungseigentümer (§ 23 Abs. 3 WEG).
Üblicherweise erfolgt die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal jährlich durch den Verwalter mit einer Mindestfrist von zwei Wochen (§ 24 Abs. 4 WEG). Die Ein­berufung hat in Textform zu erfolgen, den Eigentümern ist gleich­zeitig mit der Einberufung die Tagesordnung zu über­sen­den (§ 24 WEG).
Damit die Versammlung beschlussfähig ist, müssen die anwe­senden oder vertretenen Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der für sie eingetragenen Miteigentumsanteile repräsen­tieren (§ 25 Abs. 3 WEG).
Den Versammlungsvorsitz führt in der Regel der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt (§ 24 Abs. 5 WEG).
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse hat der Verwalter gemäß § 24 Abs. 6 WEG eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsvorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und gegebenenfalls auch vom Verwaltungsbeirats-Vorsitzenden beziehungsweise seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Sie braucht den Wohnungseigentümern zwar nicht übersandt zu werden, muss aber rechtzeitig, spätestens eine Woche vor Ablauf der Anfechtungsfrist, zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.
Unabhängig von der Beschluss-Nieder­schrift ist gemäß § 24 Abs. 7 WEG eine Beschlusssamm­lung zu führen.

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