wird im Rahmen eines besonderen Verfahrens vom Finanzamt für Grundstücke als steuerlicher Richtwert festgestellt. Die Ermittlung erfolgt in der Regel im Rahmen des sogenannten Ertragswertverfahrens. Der Einheitswert dient als Bemessungsgrundlage für Grund-, Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungssteuer. Je nach Art des Grundstücks beträgt der Einheitswert 15 % bis 40 % des Verkehrswertes.