Aufrechnung

Eine Aufrechnung gegen fällige Forderungen der Eigentümergemeinschaft auf Zahlung von Beiträgen/Hausgeldern (§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 WEG) ist grundsätzlich unzulässig. Die Zahlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft muss aufrechterhalten werden. Daher wird eine Aufrechnung nur zugestanden, wenn der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt oder wenn Aufwendungsersatzansprüche aus Notgeschäftsführung gemäß § 21 Abs. 2 WEG i.V.m. § 683 BGB geltend gemacht werden (vgl. Bärmann/Pick/Merle § 16 WEG, Rd-Nr. 99 mit Rechtsprechungsnachweisen)

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