Nutzungsausschluss

 

Wohnungseigentümer, die einer baulichen Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG nicht zugestimmt haben, sind gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WEG nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf diesen Maßnahmen beruhen, zu beanspruchen.
Diese ausdrücklich auf den Begriff Nutzung abstellende Regelung schließt nach herrschender Meinung jedoch nicht den Anspruch nach § 13 Abs. 2 WEG auf Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums aus.
Ist allerdings keine abgetrennte Nutzung möglich und erlangen Wohnungseigentümer, die einer baulichen Veränderung nicht zugestimmt haben und deshalb von der Kostentragung befreit sind, einen berechenbaren vermögenswerten Vorteil, können gegen diese Eigentümer Ersatzansprüche beziehungsweise Herausgabeansprüche geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die bauliche Veränderung durch Änderung der zentralen Beheizung zu einer Energiekosteneinsparung führt.
Ähnliches gilt, wenn durch eine bauliche Veränderung zusätzliche Kfz.-Stellplätze zwecks Vermietung an die Eigentümer geschaffen wurden. Auf eine anteilige Auskehrung der Mieteinnahmen entsprechend § 16 Abs. 1 WEG haben die nicht zustimmenden Eigentümer nach § 16 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 WEG keinen Anspruch.
Erlangen die nicht zustimmenden Wohnungseigentümer keine zusätzlichen, berechenbaren Gebrauchs- oder Vermögensvorteile, können Ersatz- oder Herausgabeansprüche gegen sie nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung nicht geltend gemacht werden.

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