Doppeltes Quorum

 

Die doppelt qualifizierte Mehrheit ist die Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer UND zusätzlich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile.

Wird dieses sogenannte Quorum nicht erreicht, ist der Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Will sich ein Wohnungseigentümer z.B. gegen beschlossene Modernisierungsmaßnahmen zur Wehr setzen, so muss er innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Andernfalls wird der Beschluss bestandskräftig.

Ein doppeltes Quorum ist im Übrigen dann erforderlich, wenn über eine abweichende Kostenverteilung bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bzw. über Modernisierungsmaßnahmen beschlossen werden soll. So ist gemäß § 16 Abs. 4 WEG bzw. § 22 Abs. 2 WEG eine Mehrheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile erforderlich. Man spricht in diesen Fällen auch von einer doppelt qualifizierten Mehrheit.

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