Erwerberhaftung

 

Grundsätzlich haftet der Erwerber/Käufer einer Eigentumswohnung nicht für Hausgeldvorauszahlungen oder Sonderumlagen, die zu einem Zeitpunkt rechtswirksam beschlossen und fällig gestellt wurden, als der Veräußerer noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war. Insoweit haftet der Erwerber für Zahlungspflichten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft erst ab Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch. Zahlungspflichten, die im Kaufvertrag vereinbart werden, "Lasten- und Kostentragung mit Besitzübergang", begründen eine Verpflichtung nur im Verhältnis Verkäufer-Käufer. Es kann allerdings eine Vereinbarung beziehungsweise eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung beziehungsweise der Gemeinschaftsordnung getroffen werden, wonach der Erwerber grundsätzlich für alle rechtswirksam beschlossenen, aber nicht geleisteten Zahlungen (Zahlungsrückstände) des Voreigentümers haftet.
Diese Vereinbarung gilt allerdings nicht bei Erwerb in der Zwangsversteigerung, da in diesen Fällen der Erwerb grundsätzlich lasten- und kostenfrei erfolgt.
Gegenüber einem Gläubiger der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft haftet der Erwerber gemäß § 10 Abs. 8, 2. Halbsatz WEG jedoch anteilig in Höhe seines Miteigentumsanteils auch für Forderungen, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vor seiner Eintragung als Eigentümer entstanden oder fällig geworden sind.
Etwas anderes gilt für den Fall des Ersterwerbs vom Bauträger. In diesem Fall haftet der im Grundbuch eingetragene Veräußerer nicht für die Lasten gemäß § 16 Abs. 2 WEG, und zwar auch nicht gesamtschuldnerisch, wenn der Erwerber als werdender Wohnungseigentümer anzusehen ist (BGH, 11.05.2012, V ZR 196/11).

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