Ist eine Wohnungseigentümerversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Verwalter eine neue
Versammlung ein und zwar mit der gleichen Tagesordnung. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Versammlungsteilnehmer und der Höhe der von ihnen
repräsentierten Miteigentumsanteile beschlussfähig. Darauf ist bei der Einladung zur "Zweit-" oder "Wiederholungsversammlung" hinzuweisen (§ 25 Abs. 4 WEG).
Um eine solche Versammlung zu einem neuen (anderen) Termin zu vermeiden, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, durch eine sogenannte "Eventualeinladung" gleichzeitig mit der Einladung zur ersten
Versammlung zu einer neuen Versammlung am gleichen Tage mit gleicher Tagesordnung, lediglich zeitverschoben um eine viertel oder halbe Stunde später, für den Fall einzuladen, dass die Erstversammlung
nicht beschlussfähig sein sollte.
Eine solche Eventualeinladung bedarf jedoch einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, also einer Regelung, der alle Eigentümer zustimmen müssen und die in das Grundbuch einzutragen ist, damit
sie im Falle eines Eigentümerwechsels auch gegenüber den neuen Eigentümern gilt.