Redezeit (Wohnungseigentümerversammlung)

 

Insbesondere in großen Eigentümergemeinschaften und bei umfangreicher Tagesordnung ist es grundsätzlich zulässig, die Redezeit und damit auch das Rederecht zu beschränken. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, eine Versammlung nicht unge­bührlich in die Länge zu ziehen.

Eine solche Beschränkung der Redezeit kann generell in einer von den Wohnungseigentümern beschlossenen Ge­schäfts­ord­nung geregelt sein. Es kann jedoch auch spontan in einer kon­kreten Versammlung verlangt und beschlossen werden, sowohl die Dauer der Aussprache zu einzelnen Ta­ges­ord­nungs­punk­ten zu begrenzen, als auch die Redezeit der einzelnen Redner zu be­schränken. Durch eine konkrete zeitliche Beschränkung der Re­de­zeit eines einzelnen Ei­gen­tü­mers wird grundsätzlich dessen Recht auf recht­liches Gehör nicht verletzt.

Eine Beschränkung der Redezeit muss jedoch stets vom Grund­satz der Gleichbehandlung ausgehen und die Ei­gen­tü­mer nicht unterschiedlich behandeln. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass eine Beschränkung auf fünf Minuten als angemessen anzusehen ist, sofern nicht im Ausnahmefall der konkrete Sach­ver­halt längere Ausf­üh­run­gen erforderlich macht. Die Ent­schei­dung, ob in solchen Fällen eine Überschreitung zulässig ist, liegt im Ermessen des Versammlungsleiters.

 

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