Insbesondere in großen Eigentümergemeinschaften und bei umfangreicher Tagesordnung ist es
grundsätzlich zulässig, die Redezeit und damit auch das Rederecht zu beschränken. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, eine Versammlung nicht ungebührlich in die Länge zu ziehen.
Eine solche Beschränkung der Redezeit kann generell in einer von den Wohnungseigentümern beschlossenen Geschäftsordnung geregelt sein. Es kann jedoch auch spontan in einer konkreten Versammlung
verlangt und beschlossen werden, sowohl die Dauer der Aussprache zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu begrenzen, als auch die Redezeit der einzelnen Redner zu beschränken. Durch eine konkrete
zeitliche Beschränkung der Redezeit eines einzelnen Eigentümers wird grundsätzlich dessen Recht auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Eine Beschränkung der Redezeit muss jedoch stets vom Grundsatz der Gleichbehandlung ausgehen und die Eigentümer nicht unterschiedlich behandeln. In der Regel wird davon auszugehen sein, dass eine
Beschränkung auf fünf Minuten als angemessen anzusehen ist, sofern nicht im Ausnahmefall der konkrete Sachverhalt längere Ausführungen erforderlich macht. Die Entscheidung, ob in solchen
Fällen eine Überschreitung zulässig ist, liegt im Ermessen des Versammlungsleiters.