Betriebskosten (-abrechnung)

 

sind gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 die laufenden, wiederkehrenden Kosten eines Grundstücks bzw. einer Immobilie, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks entstehen.

Die umlegbaren Kostenpositionen sind der Anlage 3 zu § 27 II. BV bzw. dem Katalog in § 2 BetrkV zu entnehmen. Gemäß § 556 Absatz 3 BGB ist über die Betriebskosten, soweit Vorauszahlungen mietvertraglich vereinbart wurden, jährlich abzurechnen.

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