Der Verwalter hat eine Wohnungseigentümerversammlung durchzuführen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird. Das Quorum errechnet sich grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungseigentümer (Kopfprinzip), nicht nach der Größe der Miteigentumsanteile.