Als Quorum wird eine bestimmte Mehrheit von Personen (Mitgliedern) bezeichnet, die
erforderlich ist, damit ein Gremium beschlussfähig ist. Damit eine Wohnungseigentümerversammlung wirksame Beschlüsse fassen kann, muss sie beschlussfähig sein. Das bedeutet, dass eine bestimmte
Anzahl von Wohnungseigentümern in der Versammlung anwesend oder vertreten sein muss. Nach § 25 Abs. 3 WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung nur dann beschlussfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten, also das so genannte Quorum erreicht
ist. Durch Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG kann allerdings vom gesetzlichen Quorum abgewichen werden. So ist eine Vereinbarung möglich, wonach die Versammlung grundsätzlich mit der Zahl der
erschienenen oder durch Vollmacht vertretenen Wohnungseigentümer beschlussfähig ist, unabhängig von der Höhe der vertretenen Miteigentumsanteile. Ebenso kann durch Vereinbarung geregelt werden, dass
bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einer Zwei-Drittel- oder auch einer Dreiviertel-Mehrheit aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer beschlossen werden können.
Ein doppeltes Quorum ist im Übrigen dann erforderlich, wenn über eine abweichende Kostenverteilung bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bzw. über Modernisierungsmaßnahmen beschlossen
werden soll. So ist gemäß § 16 Abs. 4 WEG bzw. § 22 Abs. 2 WEG eine Mehrheit von Dreiviertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile erforderlich.
Man spricht in diesen Fällen auch von einer doppelt qualifizierten Mehrheit.