Rederecht (Wohnungseigentümerversammlung)

 

Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer in der Woh­nungs­eigentümerversammlung das Recht, sich zu allen Angelegen­hei­ten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß Ta­ges­ordnung zu äußern. Das Rederecht ist deshalb "wesent­li­ches Teilhaberecht" des Woh­nungs­eigentümers, das ihm das Recht und die Möglichkeit gewährt, an der Verwaltung des ge­mein­schaftlichen Eigentums über die Ausübung des Stimmrechts hinaus teilzunehmen und auf die Meinungsbildung in der Ver­samm­lung Einfluss einzu­wirken.

Es ist insoweit dem Anspruch auf recht­li­ches Ge­hör ver­gleich­bar. Ein Ent­zug des Rede­rechts durch den Vor­sitzen­den der Ver­samm­lung ist, aus­ge­nom­men die Fälle einer Über­schrei­tung der Rede­zeit, un­zu­läs­sig. Selbst im Falle eines Stimm­rechts-Aus­schlus­ses kann das Rede­recht nicht ent­zo­gen wer­den. Aller­dings wäre ein ent­spre­chen­der Ge­schäfts­ord­nungs­be­schluss auch im Falle der An­nah­me nicht selbst­stän­dig an­fecht­bar.

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