Grundsätzlich hat jeder Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung das Recht,
sich zu allen Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß Tagesordnung zu äußern. Das Rederecht ist deshalb "wesentliches Teilhaberecht" des Wohnungseigentümers, das
ihm das Recht und die Möglichkeit gewährt, an der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums über die Ausübung des Stimmrechts hinaus teilzunehmen und auf die Meinungsbildung in der Versammlung
Einfluss einzuwirken.
Es ist insoweit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vergleichbar. Ein Entzug des Rederechts durch den Vorsitzenden der Versammlung ist, ausgenommen die Fälle einer Überschreitung der
Redezeit, unzulässig. Selbst im Falle eines Stimmrechts-Ausschlusses kann das Rederecht nicht entzogen werden. Allerdings wäre ein entsprechender Geschäftsordnungsbeschluss auch
im Falle der Annahme nicht selbstständig anfechtbar.