Verwaltungsbeirat

 

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den Wohnungseigentümern, dem Verwalter und dem Ver­wal­tungs­beirat, sofern dieser bestellt ist (§ 20 Abs. 1 WEG). Die Woh­nungs­ei­gen­tümer entscheiden über die Verwaltung, der Ver­wal­ter ist verantwortlich für die Durchführung der Ver­wal­tung und der Ver­wal­tungs­bei­rat unterstützt den Ver­wal­ter bei der Durch­füh­rung seiner Aufgaben. Daneben weist ihm das Gesetz im Rah­men der Verwaltung des ge­mein­schaft­lichen Eigentums be­son­de­re Auf­ga­ben zu, nämlich die Prüfung des Wirtschaftsplans, der Jahresabrechnung, der Rechnungslegung und der Kosten­vor­an­schläge. Vor der Beschlussfassung hierüber soll der Ver­wal­tungs­bei­rat gegenüber den Wohnungseigentümern in der Ver­samm­lung schriftlich oder auch mündlich eine entsprechende Stellungnahme abgeben (§ 29 Abs. 2 und 3 WEG). Darüber hinaus kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirates gemäß § 24 Abs. 3 WEG die Versammlung der Wohnungseigentümer einberufen, falls ein Verwalter fehlt oder dieser pflichtwidrig die Einberufung verweigert. Im konkreten Einzelfall können dem Beirat auch weitere Auf­ga­ben durch mehrheitliche Beschlussfassung übertragen werden, soweit diese Aufgaben ordnungsgemäßer Ver­wal­tung ent­spre­chen und dadurch die ureigenen Rechte und Pflichten der Woh­nungseigentümer und des Verwalters nicht beeinträchtigt, ein­ge­schränkt oder aufgehoben werden. Dazu kann unter anderem auch der Abschluss (Unter­zeich­nung) oder unter bestimmten Vor­aus­set­zungen auch das Aushandeln des Ver­wal­tungs­ver­trages gehören. Erforderlich ist hierzu die entsprechende Er­mächtigung durch Be­schluss­fassung in der Wohnungs­eigen­tümerversammlung.
Der Verwaltungsbeirat wird von der Wohnungseigentümerver­sammlung gewählt beziehungsweise bestellt. Er setzt sich aus drei Wohnungseigentümern zusammen, von denen einer als Vorsitzender und die beiden weiteren als Beisitzer fungieren. Bestellt die Woh­nungs­eigen­tümerversammlung im konkreten Fall mehr als drei Mitglieder als Ver­wal­tungs­bei­rat und ge­ge­be­nen­falls auch nur einen oder mehrere Nichteigentümer, zum Beis­piel einen Mieter, ist der konkrete mehrheitliche Be­stel­lungs­be­schluss nur gesetzeswidrig, nicht aber nichtig (BGH, Urteil vom 5.2.2010, Az. V ZR 126/09). Erfolgt also keine Anfechtung und Ungültigkeitserklärung durch das Gericht, ist auch ein Beirat wirksam be­stellt, dessen Zahl und Zusammensetzung der gesetzlichen Regelung widerspricht.

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