Heizkostenverordnung

 

Die Heizkostenverordnung (Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten) stammt von 1981 und wurde seitdem immer wieder geändert. Sie regelt die Kostenverteilung auf die Einzelnutzer in Mehrfamilienhäusern bei zentralen Heizungsanlagen und zentralen Warmwasserversorgungsanlagen sowie bei der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme oder Warmwasser. Die Heizkostenverordnung gilt für preisgebundenen und preisfreien Wohnraum.

Grundsätzlich geht sie auch vertraglichen Vereinbarungen vor. Ausnahme sind Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter bewohnt. Auch auf Wohneigentum ist die Heizkostenverordnung anzuwenden.

§ 11 der Heizkostenverordnung zählt eine Reihe von Gebäuden auf, für die die Vorschriften über die Verbrauchserfassung und die verbrauchsabhängige Abrechnung des Wärmeverbrauchs nicht anzuwenden sind:

  • Räume in Gebäuden mit einem Heizwärmebedarf unter 15 kWh/(m2);

  • Wohnräume, bei denen sich die Kosten für Zählereinbau und Verbrauchsabrechnung auch in zehn Jahren durch Einsparungen nicht amortisieren würden;

  • Räume, die vor dem 01.07.1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;

  • Unterkünfte in Studentenwohnheimen, Alters- und Pflegeheimen und ähnlichen Gebäuden.

  • Räume in Gebäuden, die hauptsächlich mit Wärme aus Anlagen zur Wärmerückgewinnung oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen, aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme (sofern kein Wärmeverbrauch des Gebäudes erfasst wird) versorgt werden.


Kernpunkte der Heizkostenverordnung sind die Pflichten zur Verbrauchserfassung und zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung. Der Gebäudeeigentümer ist damit gesetzlich verpflichtet, Messgeräte beziehungsweise Zähler für Heizung und Warmwasser zu installieren und anhand des gemessenen Verbrauchs abzurechnen. Die Heizkostenverordnung legt für die Heizungs- und die Warmwasserabrechnung unterschiedliche Regeln fest.

Bei Anlagen, die nur der reinen Wärmeversorgung dienen, müssen 50 bis 70 Prozent der Kosten nach dem gemessenen Verbrauch berechnet werden. Der verbleibende Teil der Kosten wird nach den Flächenanteilen in Quadratmetern oder dem umbauten Raum in Kubikmetern aufgeteilt. Nach der Heizkostenverordnung 2009 sind bei Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, 70 Prozent der Kosten nach dem gemessenen Verbrauch der Nutzer zu verteilen.

Bei Anlagen, die ausschließlich der Warmwassererzeugung dienen, müssen die Kosten zu 50 bis 70 Prozent nach Verbrauch, der Rest nach der Wohnfläche verteilt werden. Bei Verbundanlagen für Heizung und Warmwasser ist die Kostenaufteilung aufwändiger. Die für die Erzeugung von Heizwärme und Warm­wasser gemeinsam entstandenen Kosten sind zur Abrechnung in Heiz- und Warmwasserkosten aufzuteilen. § 9 der Heizkostenverordnung enthält Berechnungsformeln für die Ermittlung der Anteile der zentralen Warmwasserversorgungsanlage am Wärme- und Brennstoffverbrauch.

Für das Wasser müssen wiederum Brennstoffverbrauch (etwa in Liter Öl oder Kubikmeter Gas) sowie Wärmeverbrauch (Volumen des verbrauchten Wassers in Kubikmeter, mittlere Temperatur des Warmwassers in Grad Celsius sowie der Heizwert des verbrauchten Brennstoffs in Kilowattstunden) auseinandergehalten werden.

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