Gemäß § 16 Abs. 2 WEG haben sich Wohnungseigentümer anteilig an den Lasten des
gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Als Lasten im Sinne dieser Regelung gelten Leistungen, die aus dem Grundstück oder aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinschaft zu entrichten sind.
Unterschieden wird nach öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Lasten.
Zu den öffentlich-rechtlichen Lasten des Grundstücks zählen Beiträge nach den Kommunalabgabengesetzen der Bundesländer (Steuern, Gebühren und Beiträge wie beispielsweise Straßenreinigungs-,
Abfallentsorgungs-, Kanal- und Abwasser-Gebühren usw.) und die Schornsteinfegergebühren.
Zu den privatrechtlichen Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums gehören Leistungen auf Grundpfandrechte, die das gesamte Grundstück, insoweit alle Wohnungs- und Teileigentumsrechte,
belasten.