Die in den meisten Landesbauordnungen vorgeschriebene Verpflichtung zum Einbau von
Rauchwarnmeldern und deren regelmäßige Wartung und Überprüfung der Betriebssicherheit gilt grundsätzlich auch für sämtliche Wohnungen in Wohnungseigentumsanlagen.
Nachdem anfangs umstritten war, ob und nach welchen Grundsätzen die Wohnungseigentümer den Einbau von Rauchwarnmeldern beschließen können, hat nunmehr der BGH entschieden, dass die Wohnungseigentümer
den Einbau von Rauchwarnmeldern in Wohnungen jedenfalls dann beschließen können, wenn das Landesrecht eine entsprechende eigentumsbezogene Pflicht vorsieht. Rauchwarnmelder, die aufgrund eines
Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, stehen jedoch nicht im Sondereigentum (BGH, Urteil vom 8.2.2013, V ZR 238/11).
Unabhängig davon, ob die Rauchwarnmelder folglich als gemeinschaftliches Eigentum oder als Zubehör anzusehen sind, und unabhängig davon, wer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als
Adressat der Einbauverpflichtung anzusehen ist, ergibt sich die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Installation von Rauchwarnmeldern, deren Kontrolle und deren Wartung einschließlich der
damit verbundenen Kosten aus den Bestimmungen nach § 10 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 WEG.
Auch wenn einzelne Wohnungseigentümer bereits von sich aus den Einbau von Rauchwarnmeldern vorgenommen haben, hindert dies die Wohnungseigentümer nicht, allgemein den Einbau von neuen
Rauchwarnmeldern zu beschließen. In welchem Maße dabei auf die Eigentümer Rücksicht genommen werden muss, die schon vor einer solchen Beschlussfassung ihre Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ausgestattet
haben, ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung zu entscheiden (BGH, 8.2.2013, V ZR 238/11).