Wohnungseigentum

 

Wohnungseigentum ist nach der gesetzlichen Regelung das Sondereigentum (Alleineigentum) an einer Wohnung in Ver­bin­dung mit einem Miteigentumsanteil am ge­mein­schaft­lichen Eigen­tum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG). Dieser gesetzlich definierte Begriff steht für das, was im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch als Eigentumswohnung bezeichnet wird. Mit dieser Zweck­be­stim­mung sind grundsätzlich Art und Umfang der zu­läs­sigen Nutzung der so bezeichneten Räume festgelegt. Räume, die in der Teilungserklärung als Wohnungseigentum bezeichnet sind, dürfen grundsätzlich nur für Wohnzwecke genutzt werden, wenn nicht bereits in der Teilungserklärung selbst oder in der Ge­mein­schafts­ord­nung eine ergänzende oder abweichende Verein­barung getroffen wurde.
Nach geltender Rechtsprechung sind aber von der grund­sätz­lichen Zweckbestimmung (Nutzung für Wohn­zwecke) ab­wei­chen­de Nutzungen dann zulässig, wenn die von der zweck­wi­dri­gen Nutzung ausgehenden Störungen nicht größer sind als die Störungen, die sich auch bei be­stim­mungs­ge­mäßer Wohn­nut­zung ergeben würden. Danach können auch als Woh­nungs­ei­gen­tum bezeichnete Räume für bestimmte berufliche Zwecke ge­nutzt werden (Anwalts-, Steuerberaterkanzlei, Architekturbüro, Arztpraxis, allerdings keine Kinderarztpraxis). Einer besonderen Zustimmung bedarf eine solche Nutzung nicht, wenn keine wei­ter­ge­hen­den Störungen auftreten oder die Teilungserklärung be­ziehungsweise die Gemeinschaftsordnung ausdrücklich die Zu­stim­mung zur beruflichen Nutzung vorschreiben.
Das Wohnungseigentum gehört als Sondereigentum ebenso wie das gemeinschaftliche Eigentum nicht zum Verwaltungs­ver­mö­gen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Eine Aus­nah­me gilt allerdings für den Fall, dass die teil­rechts­fähige Woh­nungs­eigen­tümer­gemeinschaft durch Erwerb einer Wohnung in der be­tref­fen­den Anlage Wohnungseigentümer wird. Dies wird nach in­zwi­schen geltender Rechtsprechung für zulässig erachtet.

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