Unterteilung (Wohnungseigentum)

 

Jeder Wohnungseigentümer kann sein Wohnungseigentum auch ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer unterteilen und die neu geschaffenen Einheiten an Dritte veräußern, sofern dadurch der rechtliche Status der übrigen Wohnungseigentümer gewahrt wird und die Veräußerung nicht gemäß § 12 Abs. 1 WEG der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer oder Dritter bedarf.
Die Rechte der übrigen Wohnungseigentümer werden aber nur dann gewahrt, wenn die ursprüngliche Stimmenzahl durch die Unterteilung von Wohneinheiten keine Änderung erfährt, also keine weiteren Stimmrechte entstehen.
Das setzt bei Geltung des Kopf- oder des Objektprinzips voraus, dass die Erwerber wegen der Selbständigkeit der neu geschaffenen Wohneinheiten ihr Stimmrecht nur nach Bruchteilen ausüben können (BGH, Urteil vom 27.4.2012, V ZR 211/11).
Die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG zur gemeinsamen Ausübung des Stimmrechts kommt nicht zur Anwendung.

 

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