Im Regelfall beschließen die Wohnungseigentümer über Verwaltungsangelegenheiten in der
Wohnungseigentümerversammlung durch mehrheitliche Beschlussfassung. Das Gesetz räumt ihnen jedoch gemäß § 23 Abs. 3 WEG auch das Recht ein, ihre Angelegenheiten außerhalb der Versammlung zu regeln.
Insoweit ist auch ohne Versammlung ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss durch eigenhändige Unterschrift schriftlich erklären, wobei auch ein
Telefax für ausreichend gehalten wird.
Dieses allstimmige Zustimmungserfordernis gilt auch für die Angelegenheiten, für die in der Versammlung ein Mehrheitsbeschluss ausgereicht hätte. Erst wenn die letzte Zustimmungserklärung
vorliegt, kann der Verwalter das Zustandekommen des Beschlusses durch Mitteilung an alle Wohnungseigentümer verkünden. Mit der Mitteilung des Verwalters beziehungsweise dem Zugang der Mitteilung bei
den Wohnungseigentümern beginnt dann auch die Frist der Beschlussanfechtung von einem Monat. Die Tatsache, dass alle Eigentümer schriftlich zugestimmt haben, hindert keinen Eigentümer daran,
den schriftlich zustande gekommenen Beschluss anzufechten.