Leistet ein Wohnungseigentümer die beschlossenen Hausgeldzahlungen nicht oder gerät er mit
den Vorschusszahlungen auf das Hausgeld in Verzug, kann dies ein Grund sein, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft ihm das Wohnungseigentum entzieht und gegebenenfalls die Zwangsversteigerung gegen
ihn betreibt.
Gemäß § 18 Abs. 2 WEG sind die Voraussetzungen für einen entsprechenden Entziehungsbeschluss unter anderem dann gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur
Lasten- und Kostentragung gemäß § 16 Abs. 2 WEG in Höhe eines Betrages von mehr als drei Prozent des Einheitswertes seines Wohnungseigentums länger als drei Monate in Verzug befindet. Um den Nachweis
der Überschreitung um diesen Betrag zu erbringen, kann die Wohnungseigentümer-Gemeimschaft vom zuständigen Finanzamt die Bekanntgabe des Einheitswertes verlangen. Die Vorschrift über die Wahrung des
Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung steht der Mitteilung des Einheitswertes durch das Finanzamt gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht entgegen.
Kommt es zur Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums, sind die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf rückständiges Hausgeld gemäß § 10 Abs. 2 und 3 ZVG als bevorrechtigte Forderungen
zu behandeln, sofern die Rückstände mehr als drei Prozent des Einheitswertes übersteigen. Auch in diesen Fällen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft als Betreiberin der Zwangsversteigerung die
Bekanntgabe des Einheitswertes durch das Finanzamt verlangen. Die Höhe der zu berücksichtigenden Forderungen auf das Hausgeld ist allerdings gemäß § 74a ZVG auf fünf Prozent des Verkehrswertes des zu
versteigernden Wohnungseigentums begrenzt.
Der Käufer eines Wohnungseigentums in der Zwangsversteigerung haftet im Übrigen nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers aus rechtswirksam beschlossenen Jahresabrechnungen, Wirtschaftsplänen
oder Sonderumlagen. Etwas anderes gilt insoweit nur für Forderungen auf Abrechnungsspitzen aus einer Jahresabrechnung, über die erst zu einem Zeitpunkt beschlossen wird, zu dem der neue Eigentümer
durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung bereits Eigentümer des betreffenden Wohnungseigentums geworden ist. Eine Vereinbarung, nach der auch der neue Eigentümer in der Zwangsversteigerung für
Hausgeldrückstände haften soll, ist nichtig.