Veräußerungsbeschränkung (Wohnungseigentum)

 

Um den Wohnungseigentümern die Möglichkeit ein­zu­räu­men, das Eindringen "unerwünschter Personen" in die Ge­mein­schaft zu verhindern, kann nach § 12 Abs. 1 WEG eine Ver­ein­barung getroffen werden, die die Veräußerung eines Wohnungseigen­tums von der Zustimmung Dritter, beispielsweise des Verwalters, abhängig macht. Diese Zustimmung darf jedoch nur bei Vor­lie­gen eines wichtigen Grundes verweigert werden, wobei der wich­tige Grund stets in der Person des Erwerbers liegen muss. Haus­geldrückstände des veräußernden Eigentümers sind deshalb kein Grund, um die Zustimmung zu verweigern.
Auch wenn sich diese Vorschrift in der Verwaltungspraxis als we­nig praktikabel erwiesen hat, hat der Gesetzgeber bisher davon abge­se­hen, sie aufzuheben. Die Wohnungs­eigen­tümer haben jedoch gemäß § 12 Abs. 4 WEG die Möglichkeit, in der Teilungserklärung beziehungsweise in der Gemeinschafts­ord­nung durch Vereinbarung geregelte Veräußerungs­beschrän­kungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss aufzuheben. Diese Regelung ist unabdingbar.
Der Aufhebungsbeschluss soll dem Grundbuchamt gegenüber in ent­spre­chen­der An­wen­dung von § 26 Abs. 3 WEG nachgewiesen werden, das heißt durch Vorlage der ent­spre­chen­den Beschluss­niederschrift, bei der die Unterschriften des Versammlungsleiters, eines Wohnungseigentümers und des Vorsitzenden des Verwal­tungs­beirates oder seines Stellvertreters öffentlich beglaubigt sind.

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