Um den Wohnungseigentümern die Möglichkeit einzuräumen, das Eindringen "unerwünschter
Personen" in die Gemeinschaft zu verhindern, kann nach § 12 Abs. 1 WEG eine Vereinbarung getroffen werden, die die Veräußerung eines Wohnungseigentums von der Zustimmung Dritter, beispielsweise
des Verwalters, abhängig macht. Diese Zustimmung darf jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verweigert werden, wobei der wichtige Grund stets in der Person des Erwerbers liegen muss.
Hausgeldrückstände des veräußernden Eigentümers sind deshalb kein Grund, um die Zustimmung zu verweigern.
Auch wenn sich diese Vorschrift in der Verwaltungspraxis als wenig praktikabel erwiesen hat, hat der Gesetzgeber bisher davon abgesehen, sie aufzuheben. Die Wohnungseigentümer haben jedoch gemäß
§ 12 Abs. 4 WEG die Möglichkeit, in der Teilungserklärung beziehungsweise in der Gemeinschaftsordnung durch Vereinbarung geregelte Veräußerungsbeschränkungen durch einfachen Mehrheitsbeschluss
aufzuheben. Diese Regelung ist unabdingbar.
Der Aufhebungsbeschluss soll dem Grundbuchamt gegenüber in entsprechender Anwendung von § 26 Abs. 3 WEG nachgewiesen werden, das heißt durch Vorlage der entsprechenden
Beschlussniederschrift, bei der die Unterschriften des Versammlungsleiters, eines Wohnungseigentümers und des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder seines Stellvertreters öffentlich beglaubigt
sind.