Gesetzes- bzw. vereinbarungsändernde Mehrheitsbeschlüsse beinhalten Regelungen, durch
die von den abdingbaren gesetzlichen Bestimmungen beziehungsweise von Vereinbarungen oder ihnen gleichstehenden Regelungen der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung abgewichen wird
beziehungsweise durch die diese Regelungen geändert oder aufgehoben werden (BGH,20.09.2000 V ZB 58/99).
Diese gesetzes- oder vereinbarungsändernden Mehrheitsbeschlüsse sind wegen fehlender Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer nichtig. Wenn also das Wohnungseigentumsgesetz den Eigentümern
nicht ausdrücklich das Recht zur Beschlussfassung in den zu entscheidenden Angelegenheiten einräumt, beispielsweise Änderungen der Kostenverteilung durch Mehrheitsbeschluss gemäß § 16 Abs. 3 und 4
WEG, sind sie auch nicht berechtigt, entsprechende Beschlüsse zu fassen. So reicht beispielsweise ein Mehrheitsbeschluss nicht aus, um das nach § 25 Abs. 2 WEG geregelte Kopfstimmrecht in ein
Stimmrecht nach dem Objektprinzip – jede Sondereigentumseinheit gewährt ein Stimmrecht – durch Mehrheitsbeschluss zu ändern.
Erforderlich für eine solche Regelung ist vielmehr eine Vereinbarung, also die Zustimmung aller Eigentümer und die Eintragung dieser Vereinbarung in das Grundbuch. Ist eine solche Vereinbarung
getroffen, darf auch diese Regelung wiederum nur durch eine neue Vereinbarung geändert werden. Beschließt die Wohnungseigentümergemeinschaft dennoch eine Änderung des Stimmrechts nur durch
mehrheitliche Beschlussfassung, ist dieser Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz (Beschlussunzuständigkeit) nichtig. Ein nichtiger Beschluss gilt als nicht existent und muss nicht angefochten
werden, um ihn außer Kraft zu setzen.
Eine Ausnahme gilt allerdings für die Fälle, in denen die Teilungserklärung oder die Gemeinschaftsordnung eine Bestimmung enthält, die es den Wohnungseigentümern ausdrücklich gestattet, von
bestimmten gesetzlichen Bestimmungen oder entsprechend abweichend getroffenen Vereinbarungen durch Mehrheitsbeschluss abzuweichen. Man spricht in diesen Fällen von so genannten
Öffnungsklauseln. Nachträglich können solche Öffnungsklauseln wiederum nur durch Vereinbarungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG, also nur mit Zustimmung aller Eigentümer und Eintragung in das
Grundbuch, eingeführt werden.