Verwaltungsvermögen (Wohnungseigentümergemeinschaft)

 

Als teilrechtsfähige Gemeinschaft verfügt die Woh­nungs­eigen­tümer-Ge­mein­schaft über ein ihr als Rechtssubjekt zugeordnetes Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs. 7 WEG). Mit diesem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen haftet sie gegenüber Dritten. Dieses Vermögen umfasst alle im Rahmen der gesamten Verwaltung des ge­mein­schaftlichen Eigentums gesetzlich und rechtlich erworbenen Sa­chen und Rechte sowie die bei der Verwaltung entstandenen Ver­bind­lich­kei­ten. Damit gehören zum Verwaltungsvermögen sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, einschließlich der Instandhaltungsrückstellung, ebenso sämtliche Forderungen gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern.
Ebenfalls gehören zum Verwaltungsvermögen alle mobilen Ge­gen­stände (z. B. Rasenmäher) sowie alle eingenommenen Gel­der (Erträge aus der Vermietung und Verpachtung ge­mein­schaft­lichen Eigentums, Zinserträge und Erträge beispielsweise aus dem Verkauf von Waschmünzen). Auch Immobilienvermögen kann zum Verwaltungsvermögen gehören. Das bedeutet, dass die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungs- oder Teileigentum in der eigenen Wohnungseigentumsanlage erwerben kann, auch im Wege der Zwangsversteigerung.
Ferner gehören zum Verwaltungsvermögen sämtliche An­sprü­che und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und Woh­nungs­eigen­tümern. Darunter fallen For­de­run­gen gegen jeden Einzeleigentümer aus seiner sich aus § 16 Abs. 2 WEG er­ge­ben­den Zahlungsverpflichtung, unabhängig davon, ob bereits ein Be­schluss unter entsprechender Fälligstellung gefasst ist. Aus­drück­lich zählt das Gesetz auch die entstandenen Ver­bind­lich­kei­ten zum Verwaltungsvermögen.
Das so definierte Verwaltungsvermögen geht bei jedem Ei­gen­tümer­wechsel, unabhängig vom rechtsgeschäftlichen Erwerb oder vom Erwerb in der Zwangsversteigerung anteilig auf den Sondernachfolger, also den neuen Wohnungs- oder Teil­eigen­tümer, über. Jeder Gläubiger der Gemeinschaft hat einen voll­streck­baren Anspruch auf das Verwaltungsvermögen. Nicht zum Verwaltungsvermögen zählen dagegen das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum (§ 10 Abs. 1 WEG).

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