Als teilrechtsfähige Gemeinschaft verfügt die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft über ein
ihr als Rechtssubjekt zugeordnetes Verwaltungsvermögen (§ 10 Abs. 7 WEG). Mit diesem Verwaltungsvermögen haftet sie gegenüber Dritten. Dieses Vermögen umfasst alle im Rahmen der gesamten
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gesetzlich und rechtlich erworbenen Sachen und Rechte sowie die bei der Verwaltung entstandenen Verbindlichkeiten. Damit gehören zum
Verwaltungsvermögen sämtliche Guthaben bei Kreditinstituten, einschließlich der Instandhaltungsrückstellung, ebenso sämtliche Forderungen gegenüber Dritten und Wohnungseigentümern.
Ebenfalls gehören zum Verwaltungsvermögen alle mobilen Gegenstände (z. B. Rasenmäher) sowie alle eingenommenen Gelder (Erträge aus der Vermietung und Verpachtung gemeinschaftlichen Eigentums,
Zinserträge und Erträge beispielsweise aus dem Verkauf von Waschmünzen). Auch Immobilienvermögen kann zum Verwaltungsvermögen gehören. Das bedeutet, dass die rechtsfähige
Wohnungseigentümergemeinschaft Wohnungs- oder Teileigentum in der eigenen Wohnungseigentumsanlage erwerben kann, auch im Wege der Zwangsversteigerung.
Ferner gehören zum Verwaltungsvermögen sämtliche Ansprüche und Befugnisse aus Rechtsverhältnissen mit Dritten und Wohnungseigentümern. Darunter fallen Forderungen gegen jeden Einzeleigentümer
aus seiner sich aus § 16 Abs. 2 WEG ergebenden Zahlungsverpflichtung, unabhängig davon, ob bereits ein Beschluss unter entsprechender Fälligstellung gefasst ist. Ausdrücklich zählt das Gesetz
auch die entstandenen Verbindlichkeiten zum Verwaltungsvermögen.
Das so definierte Verwaltungsvermögen geht bei jedem Eigentümerwechsel, unabhängig vom rechtsgeschäftlichen Erwerb oder vom Erwerb in der Zwangsversteigerung anteilig auf den Sondernachfolger,
also den neuen Wohnungs- oder Teileigentümer, über. Jeder Gläubiger der Gemeinschaft hat einen vollstreckbaren Anspruch auf das Verwaltungsvermögen. Nicht zum Verwaltungsvermögen zählen dagegen
das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum (§ 10 Abs. 1 WEG).