Videoüberwachung in Wohnungseigentumsanlagen

 

Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung in Wohnungseigentumsanlagen zulässig. Das gilt für eine Überwachung des Sondereigentums ebenso wie für eine Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums.
Ein Wohnungseigentümer darf sein Sondereigentum durch die Installation einer Videokamera dann überwachen, wenn sich die Überwachung auf sein Sondereigentum beschränkt und benachbartes Sondereigentum oder öffentliche Flächen nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 265/10).
Der nachträgliche Einbau einer Videokamera in das Klingeltableau einer Wohnungseigentumsanlage kann als bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch die Betätigung der Klingel einer bestimmten Wohnung eingeschaltet wird und die Bildübertragung nur in diese Wohnung erfolgt. Die Bildübertragung muss jedoch spätestens nach einer Minute unterbrochen werden. Ein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern darf nicht ermöglicht werden (BGH, Urteil vom 8.4.2011, V ZR 210/10).
Öffentlich zugängliche Teile des Gemeinschaftseigentums, wie der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage, können durch Videokameras unter der Voraussetzung überwacht werden, dass ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt. Die Ausgestaltung der Überwachung muss dabei unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 6b BDSG) inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung tragen (BGH, Urteil vom 24.5.2013, V ZR 220/12).
Danach kann grundsätzlich insbesondere auch eine Überwachung des Eingangsbereichs zur Vermeidung von Straftaten zulässig sein, nicht dagegen eine Überwachung des gesamtenTreppenhauses einschließlich der Wohnungseingangstüren (LG München I, Beschluss vom 11.11.2011, 1 S 12752/11 WEG).

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