Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung in Wohnungseigentumsanlagen zulässig. Das gilt für
eine Überwachung des Sondereigentums ebenso wie für eine Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums.
Ein Wohnungseigentümer darf sein Sondereigentum durch die Installation einer Videokamera dann überwachen, wenn sich die Überwachung auf sein Sondereigentum beschränkt und benachbartes Sondereigentum
oder öffentliche Flächen nicht erfasst werden (BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 265/10).
Der nachträgliche Einbau einer Videokamera in das Klingeltableau einer Wohnungseigentumsanlage kann als bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG verlangt werden, wenn die Kamera nur durch die
Betätigung der Klingel einer bestimmten Wohnung eingeschaltet wird und die Bildübertragung nur in diese Wohnung erfolgt. Die Bildübertragung muss jedoch spätestens nach einer Minute unterbrochen
werden. Ein dauerhaftes Aufzeichnen von Bildern darf nicht ermöglicht werden (BGH, Urteil vom 8.4.2011, V ZR 210/10).
Öffentlich zugängliche Teile des Gemeinschaftseigentums, wie der Eingangsbereich einer Wohnungseigentumsanlage, können durch Videokameras unter der Voraussetzung überwacht werden, dass ein
berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mit überwacht wird, überwiegt. Die Ausgestaltung der Überwachung
muss dabei unter Berücksichtigung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 6b BDSG) inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis des Einzelnen ausreichend Rechnung tragen (BGH, Urteil vom
24.5.2013, V ZR 220/12).
Danach kann grundsätzlich insbesondere auch eine Überwachung des Eingangsbereichs zur Vermeidung von Straftaten zulässig sein, nicht dagegen eine Überwachung des gesamtenTreppenhauses einschließlich
der Wohnungseingangstüren (LG München I, Beschluss vom 11.11.2011, 1 S 12752/11 WEG).