Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine besondere Personengemeinschaft, deren
Mitglieder durch das Sondereigentum an einer Wohnung und das Miteigentum am gemeinschaftlichen Eigentum miteinander in einer Bruchteilsgemeinschaft verbunden sind. Sie entsteht mit ihrer
rechtlichen Invollzugsetzung, das heißt mit der Eintragung des ersten Erwerbers als Eigentümer in das Grundbuch neben dem bisherigen Alleineigentümer, meistens der Bauträger. Eine
Wohnungseigentümer-Gemeinschaft im rechtlichen Sinne besteht also erst dann, wenn mindestens zwei Eigentümer in das Grundbuch eingetragen sind. Mitglieder der
Wohnungseigentümer-Gemeinschaft sind somit alle im Grundbuch eingetragenen Eigentümer.
Von einer werdenden Wohnungseigentümer-Gemeinschaft spricht man dann, wenn der Bauträger noch als alleiniger Eigentümer aller Wohnungen im Grundbuch eingetragen ist, einzelne
Wohnungen aber bereits veräußert worden sind, Kaufverträge abgeschlossen und Auflassungsvormerkungen für die Erwerber eingetragen sind.
Auf die werdende Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in vollem Umfang anwendbar.
Mit der Zuerkennung der Teilrechtsfähigkeit gemäß § 10 Abs. 6 bis 8 WEG ist die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft in bestimmten Bereichen zum selbstständig handelnden
Rechtssubjekt geworden. Das betrifft insbesondere das Handeln im rechtsgeschäftlichen Verkehr, und zwar die gesamte Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
betreffend.
Sie ist als "Verband" selbstständiges rechtliches Subjekt und damit rechtlich selbstständiger Inhaber von Rechten und Pflichten, und zwar unabhängig von der jeweiligen
Zusammensetzung der Mitglieder der Wohnungseigentümer-Gemeinschaft.